SATZUNG
Stand: 1993
§1 Name und Sitz des Vereins
Der im Jahr 1993 gegründete Verein hat den Namen “ Sportverein Valtenberg"
(SVV). Er ist in das Vereinsregister des Kreisgerichts / Amtsgerichts Bischofswerda einzutragen und erhält nach Eintragung den Namenzusatz “e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in Neukirch / Lausitz.
§2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3 Zweck und Ordnungen des Vereins
Der Sportverein Valtenberg mit Sitz in Neukirch verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes, steuerbegünsigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein sieht sich als Teil der
Sportbewegung im Land Sachsen und will den Sport sowie die geistige
und körperliche Entwicklung unserer Jugend fördern. Der Verein arbeitet nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluß von rassistischen,
parteipolitischen und konfessionelle Gesichtspunkten. Der Verein ist unabhängig von Regierungen, Parteien, öffentlichen Verwaltungen und Religionsgemeinschaften. Die Mittel des Verein dürfen nur
satzungsgemäß verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Verwendung der Mittel regelt die Finanzordnung.
Der Vorstand sowie weitere Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Aufwendungen welche zur Vertretung des Vereines notwendig sind, werden ersetzt. Den Ersatz der Aufwendungen regelt die Finanzordnung.
Der Verein wird Mitglied im Landessportbund Sachsen e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereines können natürliche Personen ( ordentliche Mitglieder ) und Personenvereinigungen (außerordentliche Mitglieder ) werden.
Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluß des Vorstandes aufgrund eines Aufnahmeantrages. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich
an den Verein zu richten und bei Minderjährigen durch einen gesetzlichen
Vertreter zu unterzeichnen.
Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats in dem sie
beantragt wird. Die Mindestmitgliedzeit beträgt ein Geschäftsjahr.
Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitgliedes wird
durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand begründet.
Personen welche sich für die Förderung des Sportes besonders verdient
machen, können nach Vorstandsbeschluß zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind Beitragsfrei.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Ansprüche und Rechte des Mitgliedes am Verein. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt,
Tod oder Ausschluß bei ordentlichen Mitgliedern. Der Austritt ist nur zum
Ende eines Geschäftsjahres möglich.
Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Die Austrittserklärung ist dem
Vorstand bis 30.9. des laufenden Geschäftsjahres schriftlich anzuzeigen. Für minderjährige gilt die Regelung der Aufnahme gleichermaßen. Der Ausschluß
eines ordentlichen Mitgliedes erfolgt bei
Zahlungsrückstand von mehr als einem Geschäftsjahr, bei Verletzung der Satzung, Bei groben Verstößen gegen die Interessen des Vereins durch Vorstandsbeschluß. Die Beendigung einer außerordentlichen Mitgliedschaft erfolgt nach Übereinkunft von Vorstand außerordentlichen Mitglied.
§6 Mitgliedschaft in anderen Vereinen
Jedes Mitglied kann die Mitgliedschaft in einem anderen Verein erwerben.
§7 Beiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind im 1. Quartal eines jeden Geschäftsjahres
ohne Aufforderung an den Verein zu entrichten. Die Beitragshöhe regelt die Finanzordnung. Der Verein hat das Recht sich von Sponsoren unterstützen zu lassen.
§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Für die Mitglieder sind diese Satzung, die Ordnungen und die mehrheitlich gefaßten Beschlüsse des Vereins
verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereines entgegensteht.
Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nur im Rahmen der mit dem
Landessportbund Sachsen e. V. und dem jeweiligen Sportversicherer abgeschlossen Vertrages.
Jedes ordentliche Mitglied über 16 Jahre kann an der Willensbildung im
Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechtes teilnehmen. Jedes Mitglied kann alle im Verein angebotenen Sportarten treiben und die entsprechenden Einrichtungen nutzen, sowie
an allen Veranstaltungen des Vereines teilnehmen. Außerordentliche Mitglieder haben aber kein aktives oder passives Stimm- und Wahlrecht, können
jedoch an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
§9 Organe des Vereins
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
3. Gesamtvorstand
4. Revisionskommision
§10 Mitgliederversammlung
Im 1. Quartal eines jeden Geschäftsjahres wird eine
Mitgliederversammlung durchgeführt. Der Vorstand lädt die Mitglieder unter Angabe der
Tagesordnung mündlich und durch schriftlichen Aushang (Turnhalle) ein. Zur Tagesordnung können von jedem Mitglied Vorschläge eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung dient vor allem der Abrechnung des zurückliegenden Geschäftsjahres, der Wahl des Vorstandes, der
Entlastung des alten Vorstandes durch den Bericht
der Revisionskommission und der Beschlußfassung zur Finanzordnung des Verein.
Weiterhin können folgende Themen vorgesehen werden. Wahl einer neuen Revisionskommision Änderungsbeschlüsse zur Satzung Auflösung des Vereins, Planungen für das laufende Geschäftsjahr und allgemeine
Themen. Bei entsprechender Notwendigkeit kann vom Vorstand auch während des Geschäftsjahres eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Über jede Mitgliederversammlung sowie die gefaßten Beschlüsse
ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind wörtlich Wiederzugeben.
§11 Der Vorstand
besteht aus dem Vorsitzenden
1. Stellvertreter
2. Stellvertreter
Zur Vertretung des Verein sind, der Vorsitzende allein oder die
beiden
Stellvertreter
gemeinsam, berechtigt.
§12 Der Gesamtvorstand
besteht aus dem Vorsitzenden
1. Stellvertreter
2. Stellvertreter
Schatzmeister
Jugendwart
und zwei Mitgliedern
§13 Ordnungen den Vereins
1. Finanzordnung
§14 Jugendförderung
Der Verein setzt einen Jugendwart ein, welcher
die Jugendmannschaft betreut und somit den Nachwuchs fördert.
§15 Revisionskommission
Während einer Mitgliederversammlung werden 2
Mitglieder für die Revisionskommission gewählt. Die Mitglieder dürfen nicht dem Vorstand angehören und sind deshalb nach der Wahl des Vorstandes in der Mitgliederver-
sammlung zu wählen.
Der Revisionskommission obliegt die Prüfung der
Finanzbelege, der Buchführung sowie die Erstellung
eines Kontrollberichtes für die Mitgliederversammlung.
§16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in
einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der
Beschluss muss mit einer 2/3 Mehrheit, bezogen auf
die gesamt stimmberechtigten Mitglieder, gefasst
werden. Bei Auflösungsbeschluss ist der amtierende
Vorstand zur Auflösung und Abwicklung des Vereins
verpflichtet. Nach Begleichung aller Verbindlichkeiten und dem Schuldenfreiheitsnachweis kann das verbleibende Vereinsvermögen wie nachfolgend verwendet, werden.
1. Übertragung an den Landessportbund Sachsen e. V. der das Vermögen,
welches Ihm übertragen wird, unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
2. Übertragung an gemeinnützige Vereine, wenn Mitglieder des aufgelösten
Verein zu diesen Vereinen wechseln. Die Übertragung erfolgt prozentual pro Mitglied. Gemeinnützige Vereine welche Vermögen erhalten, haben
es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Anteile von Mitgliedern, welche nicht unmittelbar in
einen anderen gemeinnützigen Verein wechseln, werden an den Landessportbund Sachsen e. V.
wie in Punkt 1 übertragen.
3. Durch die auflösende Mitgliederversammlung kann auch eine andere
gemeinnützige Verwendung beschlossen werden. Dabei ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Diese Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen
erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§17 Gründungszusatz
Der in dieser Satzung bezeichnete Verein gründet sich aus den Abteilungen
Volleyball und Schach des TSV 90 Neukirch e.V. .
Der Verein kann die Sportarten und sportlichen Möglichkeiten bei Bedarf erweitern. Dies ist durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.
§18 Satzungsänderung
Die Änderung der
vorliegenden Satzung kann nur durch eine
Mitgliederversammlung wie in §16 bezeichnet erfolgen.
§19 Bestätigung der Satzung
erfolgt durch das Gründungsprotokoll vom 09.07.1993 und die nachfolgenden Unterschriften.
Neukirch, den 09.07.1993
(c) gb 1993