SATZUNG


Stand: 1993


§1 Name und Sitz des Vereins

Der im Jahr 1993 gegründete Verein hat den Namen “ Sportverein Valtenberg" (SVV). Er ist in das Vereinsregister des Kreisgerichts / Amtsgerichts Bischofswerda einzutragen und  erhält nach Eintragung den Namenzusatz “e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in Neukirch / Lausitz.


§2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§3 Zweck und Ordnungen des Vereins

Der Sportverein Valtenberg mit Sitz in Neukirch verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes, steuerbegünsigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein sieht sich als Teil der Sportbewegung im Land Sachsen und will den Sport sowie die geistige und körperliche Entwicklung unserer Jugend fördern. Der Verein arbeitet nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluß von rassistischen, parteipolitischen und konfessionelle Gesichtspunkten. Der Verein ist unabhängig von Regierungen, Parteien, öffentlichen Verwaltungen und Religionsgemeinschaften. Die Mittel des Verein dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Verwendung der Mittel regelt die Finanzordnung. Der Vorstand sowie weitere Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Aufwendungen welche zur Vertretung des Vereines notwendig sind, werden ersetzt. Den Ersatz der Aufwendungen regelt die Finanzordnung. Der Verein wird Mitglied im Landessportbund Sachsen e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereines können natürliche Personen ( ordentliche Mitglieder ) und Personenvereinigungen (außerordentliche Mitglieder ) werden.

Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluß des Vorstandes aufgrund eines Aufnahmeantrages. Der Aufnahmeantrag ist  schriftlich an den Verein zu richten und bei Minderjährigen durch einen gesetzlichen
Vertreter zu unterzeichnen.

Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats in dem sie beantragt wird. Die Mindestmitgliedzeit beträgt ein Geschäftsjahr.

Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitgliedes wird durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand begründet.

Personen welche sich für die Förderung des Sportes besonders verdient machen, können nach Vorstandsbeschluß zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind Beitragsfrei.


§5 Beendigung der Mitgliedschaft

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Ansprüche und Rechte des Mitgliedes am Verein. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluß bei ordentlichen Mitgliedern. Der Austritt ist nur zum
Ende eines Geschäftsjahres möglich.

Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Die Austrittserklärung ist dem Vorstand bis 30.9. des laufenden Geschäftsjahres schriftlich anzuzeigen. Für minderjährige gilt die Regelung der Aufnahme gleichermaßen. Der Ausschluß eines ordentlichen Mitgliedes erfolgt bei Zahlungsrückstand von mehr als einem Geschäftsjahr, bei Verletzung der Satzung, Bei groben Verstößen gegen die Interessen des Vereins durch Vorstandsbeschluß. Die Beendigung einer außerordentlichen Mitgliedschaft erfolgt nach Übereinkunft von Vorstand außerordentlichen Mitglied.


§6 Mitgliedschaft in anderen Vereinen

Jedes Mitglied kann die Mitgliedschaft in einem anderen Verein erwerben.


§7   Beiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind im 1. Quartal eines jeden Geschäftsjahres ohne Aufforderung an den Verein zu entrichten. Die Beitragshöhe regelt die Finanzordnung. Der Verein hat das Recht sich von Sponsoren unterstützen zu lassen.


§8   Rechte und Pflichten der Mitglieder

Für die Mitglieder sind diese Satzung, die Ordnungen und die mehrheitlich gefaßten Beschlüsse des Vereins verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereines entgegensteht.

Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nur im Rahmen der mit dem Landessportbund Sachsen e. V. und dem jeweiligen Sportversicherer abgeschlossen Vertrages.

Jedes ordentliche Mitglied über 16 Jahre kann an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechtes teilnehmen. Jedes Mitglied kann alle im Verein angebotenen Sportarten treiben und die entsprechenden Einrichtungen nutzen, sowie an allen Veranstaltungen des Vereines teilnehmen. Außerordentliche Mitglieder haben aber kein aktives oder passives Stimm- und Wahlrecht, können jedoch an der Mitgliederversammlung teilnehmen.


§9 Organe des Vereins

       1.  Mitgliederversammlung
       2.  Vorstand
       3.  Gesamtvorstand
       4.  Revisionskommision


§10  Mitgliederversammlung

Im 1. Quartal eines jeden Geschäftsjahres wird eine Mitgliederversammlung durchgeführt. Der Vorstand lädt die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mündlich und durch schriftlichen Aushang (Turnhalle) ein. Zur Tagesordnung können von jedem Mitglied Vorschläge eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung dient vor allem der Abrechnung des zurückliegenden Geschäftsjahres, der Wahl des Vorstandes, der Entlastung des alten Vorstandes durch den Bericht der Revisionskommission und der Beschlußfassung zur Finanzordnung des Verein.
Weiterhin können folgende Themen vorgesehen werden. Wahl einer neuen Revisionskommision Änderungsbeschlüsse zur Satzung Auflösung des Vereins, Planungen für das laufende Geschäftsjahr und allgemeine Themen. Bei entsprechender Notwendigkeit kann vom Vorstand auch während des Geschäftsjahres eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Über jede Mitgliederversammlung sowie die gefaßten Beschlüsse
ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind wörtlich Wiederzugeben.


§11 Der Vorstand

besteht aus dem Vorsitzenden

§12 Der Gesamtvorstand

besteht aus dem Vorsitzenden

§13  Ordnungen den Vereins

1. Finanzordnung


§14 Jugendförderung

Der Verein setzt einen Jugendwart ein, welcher die Jugendmannschaft betreut und somit den Nachwuchs fördert.


§15  Revisionskommission

Während einer Mitgliederversammlung werden 2 Mitglieder für die Revisionskommission gewählt. Die Mitglieder dürfen nicht dem Vorstand angehören und sind deshalb nach der Wahl des Vorstandes in der Mitgliederver-
sammlung zu wählen.

Der Revisionskommission obliegt die Prüfung der Finanzbelege, der Buchführung sowie die Erstellung eines Kontrollberichtes für die Mitgliederversammlung.


§16  Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss muss mit einer 2/3 Mehrheit, bezogen auf die gesamt stimmberechtigten Mitglieder, gefasst werden. Bei Auflösungsbeschluss ist der amtierende Vorstand zur Auflösung und Abwicklung des Vereins verpflichtet. Nach Begleichung aller Verbindlichkeiten und dem Schuldenfreiheitsnachweis kann das verbleibende Vereinsvermögen wie nachfolgend verwendet, werden.

1. Übertragung an den Landessportbund Sachsen e. V. der das Vermögen, welches Ihm übertragen wird, unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

2. Übertragung an gemeinnützige Vereine, wenn Mitglieder des aufgelösten Verein zu diesen Vereinen wechseln.  Die Übertragung erfolgt prozentual pro Mitglied. Gemeinnützige Vereine welche Vermögen erhalten, haben es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Anteile von Mitgliedern, welche nicht unmittelbar in einen anderen gemeinnützigen Verein wechseln, werden an  den Landessportbund Sachsen e. V.
wie in Punkt 1 übertragen.

3. Durch die auflösende Mitgliederversammlung kann auch eine andere gemeinnützige Verwendung beschlossen werden. Dabei ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

Diese Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.


§17 Gründungszusatz

Der in dieser Satzung bezeichnete Verein gründet sich aus den Abteilungen Volleyball und Schach des TSV 90 Neukirch e.V. .

Der Verein kann die Sportarten und sportlichen Möglichkeiten bei Bedarf erweitern. Dies ist durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.


§18 Satzungsänderung

Die Änderung der vorliegenden Satzung kann nur durch eine Mitgliederversammlung wie in §16 bezeichnet erfolgen.


§19 Bestätigung der Satzung

erfolgt durch das Gründungsprotokoll vom 09.07.1993 und die nachfolgenden Unterschriften.

 


Neukirch, den 09.07.1993


(c) gb 1993